Das Oberlandesgericht Stuttgart hat 2015 entschieden, dass eine Drogeriemarktkette wettbewerbsrechtlich berechtigt ist, Rabattgutscheine eines Konkurrenzunternehmens einzulösen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen hält, noch nicht dem ausgebenden Unternehmen als Kunde zuzurechnen ist.
Das Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt. Die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, stellt kein unangemessenes Einwirken auf die Verbraucher dar. Diese werden nicht daran gehindert, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhalten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei einem Konkurrenzunternehmen zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, ist keine unlautere Behinderung der Mitbewerber.
Urteil des BGH vom 23.06.2016
Aktenzeichen: I ZR 137/15
Pressemitteilung des BGH