Mehrere kontroverse Entscheidungen von Oberlandesgerichten haben in den letzten Monaten die Diskussion der Rechtsexperten über die Frage neu entfacht, ob der Unfallgeschädigte im Falle eines Mitverschuldens einen entsprechenden Teil der entstandenen Sachverständigenkosten selbst tragen muss.
Nun hat der Bundesgerichtshof die Streitfrage dahingehend entschieden, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der unter Berücksichtigung der Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten festgestellten Haftungsquote zu ersetzen sind.
Urteil des BGH vom 07.02.2012
Aktenzeichen: VI ZR 133/11
Verkehrsrecht aktuell 2012, 39