Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Rechtmäßigkeit von durch vorformulierten Bestimmungen von Banken geregelte laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie einer Inhaltskontrolle rechtlich nicht standhalten.
Eine Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen sahen die Bundesrichter keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.
Urteile des BGH vom 04.07.2017
Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16
Pressemitteilung des BGH