Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Entscheidung zu Mietvertragsbestimmungen erlassen, die bei der Abwälzung der Schönheitsreparaturen Mietern bezüglich der Farbwahl (hier weißer Anstrich) Vorgaben machen. Danach ist die Klausel in einem Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, Wände, Holzverkleidungen und Heizkörper der gemieteten Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses weiß gestrichen zurückzugeben, auch dann unwirksam, wenn der Mieter bei Mietbeginn eine komplett frisch in weiß gestrichene Wohnung übernommen hat. Auch in diesem Fall ist dem Vermieter grundsätzlich kein berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, dem Mieter während der Mietzeit eine bestimmte Dekorationsweise vorzuschreiben oder den Gestaltungsspielraum auch nur einzuengen.
Urteil des BGH vom 22.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 205/11
NJW 2012, 1280