In einem Wohnraummietvertrag war dem Mieter die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen übertragen worden. Unter anderem hieß es in dem Vertrag: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine derartige „Farbwahlklausel“ den Mieter unangemessen benachteiligt und seine Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen daher insgesamt unwirksam ist. Die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe, sondern bereits während der Mietzeit vor, helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Dem Vermieter ist zwar angesichts einer beabsichtigten Weitervermietung nicht das berechtigte Interesse abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Es besteht jedoch kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während der laufenden Mietzeit auf andere Gestaltungen, z.B. farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
Urteil des BGH vom 18.06.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 224/07
Pressemitteilung des BGH