Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Ist diese nicht gewahrt, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 550 BGB). Ursprünglich langfristige vertragliche Abreden können mit (kurzer) gesetzlicher Frist gekündigt werden, wenn z.B. durch unzureichende Bezugnahme im Hauptvertrag auf weitere Vertragsbestandteile oder durch mündliche Nebenabreden ein Schriftformmangel eintritt.
Laut Bundesgerichtshof kann in derartigen Fällen die unabdingbare Regelung des § 550 BGB auch nicht durch eine im Mietvertrag enthaltene Schriftformheilungsklausel unterlaufen werden. Auch der Erwerber einer Gewerbeimmobilie, der durch den Kauf in den Mietvertrag eingetreten ist, kann sich nicht auf die Heilungsklausel berufen. Nur in engen Ausnahmefällen verstößt der Mieter gegen Treu und Glauben, wenn er sich in rechtsmissbräuchlicher Weise allein deshalb auf die mangelnde Schriftform beruft, um sich von einem ihm inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
Urteil des BGH vom 27.09.2017
Aktenzeichen: XII ZR 114/16
ZfIR 2018, 10