Der Bundesgerichtshof hat zum wiederholten Male eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen für unwirksam erklärt. Betroffen war die Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert.“
Bei der denkbar kundenfeindlichsten Auslegung berechtigt die Klausel die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, weil sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen (z.B. Bearbeitung von Kontenpfändungen, Barauszahlungen am Schalter und Arbeiten im Zusammenhang mit der Abführung von Steuern). Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteiligt die Kunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind. Die Klausel enthält für den Fall einer Preiserhöhung keine Bindung an den Umfang der Kostensteigerung und für den Fall sinkender Kosten keine Verpflichtung zur Senkung der Entgelte. Dadurch wird es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern. Dies gilt auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel dem Äquivalenzprinzip entsprechen und darf die Bank nicht einseitig begünstigen.
Urteile des BGH vom 21.04.2009
Aktenzeichen: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08
Pressemitteilung des BGH