Videosequenzen unterschiedlichster Ereignisse und Inhalte sind, wie der Erfolg von Internetseiten wie „youtube“ zeigt, bei Internetnutzern sehr beliebt. Bei der Einstellung derartiger Dateien ist jedoch stets auf die Urheber- und Verwertungsrechte zu achten. Dementsprechend hatte das Oberlandesgericht Stuttgart die Veröffentlichung und Ausstrahlung von Ausschnitten und Berichten von Amateurfußballspielen auf der Internetplattform „Hartplatzhelden“ untersagt.
Vor dem Bundesgerichtshof erlitt der klagende Württembergische Fußballverband jedoch eine empfindliche Niederlage. Die Bundesrichter hielten den Betrieb des durch Werbeeinnahmen finanzierten Internetportals, in das Besucher von Amateurfußballspielen selbst aufgenommene Filme einstellen können, die einzelne Szenen des Spielgeschehens von ein- bis eineinhalbminütiger Dauer wiedergeben, die sodann von anderen Internetnutzern kostenlos aufgerufen und angesehen werden können, für rechtens. Dem Fußballverband steht kein ausschließliches Verwertungsrecht an den Spielen in seinem Verbandsgebiet zu. Er kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Tut er das nicht, ist ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht des Sportverbandes zu verneinen.
Urteil des BGH vom 28.10.2010
Aktenzeichen: I ZR 60/09
Pressemitteilung des BGH