Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Angebot von Sonntagszeitungen in ungesicherten Verkaufshilfen (sogenannte „Stumme Verkäufer“) grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig ist und hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Ausreichend ist, wenn an den Verkaufsboxen deutlich darauf hingewiesen wird, dass eine Zeitung nur gegen Bezahlung des Kaufpreises entnommen werden darf, Diebstahl verfolgt wird und Kontrolleure im Einsatz sind.
Dass gleichwohl eine nicht unerhebliche Anzahl von Zeitungen ohne Bezahlung entnommen, d.h. gestohlen werden, kann nicht dem Zeitungsverlag angelastet werden. Einem Anbieter kann zwar untersagt werden, seine Waren in großem Umfang zu verschenken, wenn dadurch andere Wettbewerber aus dem Markt gedrängt werden sollen und deswegen die ernstliche Gefahr besteht, dass der Wettbewerb erheblich eingeschränkt wird. Beim Vertrieb über „Stumme Verkäufer“ sahen die Karlsruher Richter eine solche ernste Gefahr für den Wettbewerb jedoch nicht.
Urteil des BGH vom 29.10.2009
Aktenzeichen: I ZR 180/07 u.a.
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