Liegt eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit einer Wohnung vor, kann der Mieter eine entsprechende Kürzung der Miete vornehmen. Der Anspruch auf Mietminderung besteht unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat. In Mehrfamilienhäusern ist die Lärmbelästigung durch Wohnungsnachbarn eine der häufigsten Minderungsgründe.
Im Streitfall muss der Mieter dem Vermieter gegenüber Häufigkeit und Intensität der Lärmbeeinträchtigung nachweisen. Für den Bundesgerichtshof dürfen an den Nachweis jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist von dem lärmgeplagten Mieter kein über einen längeren Zeitraum geführtes minutiöses „Lärmprotokoll“ zu verlangen. Vielmehr sollen insbesondere bei wiederkehrenden Störungen eine Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren ungefährer Zeitpunkt, Dauer und Frequenz ausreichen, um den Minderungsanspruch zu begründen.
Urteil des BGH vom 29.02.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 155/11
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