Sämtliche Verwertungsrechte an Olympischen Spielen stehen dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK) und in Deutschland dem Deutschen Olympischen Sportbund zu. Dabei ist nicht nur das Olympia-Logo (5 Ringe) markenrechtlich geschützt, sondern auch die eigentliche Bezeichnung des bedeutenden Sportevents.
Ein danach verbotener Imagetransfer kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn durch eine Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen wird. Diese Voraussetzungen hält der Bundesgerichtshof bei der Verwendung der Aussagen „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ (hier für Kontaktlinsen) nicht für erfüllt.
Urteil des BGH vom 15.05.2014
Aktenzeichen: I ZR 131/13
WRP 2014, 1458