Der Vermieter kann eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, wenn er die vermietete Wohnung für sich, für zu seinem Hausstand gehörende Personen oder seine Familienangehörigen benötigt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Vermieter das Wohnraummietverhältnis mit der Begründung gekündigt, seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von ihm vermietete Wohnung zu verlegen.
Urteil des BGH vom 26.09.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 330/11
Wirtschaftswoche Heft 40/2012, Seite 97