Der Bundesgerichtshof hat die Unwirksamkeit einer von Sparkassen verwendeten Klausel festgestellt, die ihnen ein weitgehendes Kündigungsrecht gegenüber Kunden mit einem Girokonto einräumt. Die beanstandete Vertragsklausel lautet: „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.“
Das Gericht hielt die Regelung insoweit für intransparent und damit wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam. Sparkassen sind in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie sind somit – anders als Banken – unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher sind sie gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden. Kündigt eine Sparkasse ohne sachgerechten Grund einen Kontovertrag, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen …“ nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.
Urteil des BGH vom 05.05.2015
Aktenzeichen: XI ZR 214/14
Pressemitteilung des BGH