Der Bundesgerichtshof hat in einem früheren Urteil entschieden, dass der Käufer einer mangelhaften Sache für die Dauer der Nachbesserung Nutzungsausfallentschädigung vom Verkäufer verlangen kann, wenn dieser den Mangel zu vertreten hat. Die Karlsruher Richter haben die Verkäuferhaftung nun weiter ausgedehnt. Danach kann auch ein Käufer, der nach Fehlschlagen der Nachbesserung vom Vertrag zurückgetreten ist, Nutzungsausfallentschädigung bis zu einer Ersatzbeschaffung verlangen. Begrenzt wird der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens allerdings durch die Schadensminderungspflicht des Käufers z.B. zur zeitnahen Ersatzbeschaffung.
Urteil des BGH vom 14.04.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 145/09
Schaden-Praxis 2010, 234