Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede „schiedsfähig“, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise – d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter – ausgestaltet ist. Demgegenüber sind Schiedsvereinbarungen nichtig, wenn sie eine übermäßige Einschränkung des Rechtsschutzes zum Gegenstand haben und dadurch eine Partei unangemessen benachteiligt wird bzw. ihr der notwendige Rechtsschutz entzogen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2009 im Fall einer GmbH entschieden (Az.: II ZR 255/08).
In einem aktuellen Urteil haben die Karlsruher Richter nun klargestellt, dass diese Grundsätze jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften anwendbar sind.
Beschluss des BGH vom 06.04.2017
Aktenzeichen: I ZB 23/16
GmbHR 2017, 759