Eine Kfz-Haftpflichtversicherung stellte fünf Bilder eines im Rahmen der Abwicklung eines Unfallschadens für den Geschädigten erstellten Sachverständigengutachtens in eine Internet-Restwertbörse. Über derartige Internetseiten ermitteln die Versicherungen oftmals den tatsächlichen Restwert von Unfallfahrzeugen.
In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt sind, in einem Sachverständigengutachten enthaltene Lichtbilder ohne Zustimmung des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen (vgl. Urteil des BGH vom 29.04.2010 – I ZR 68/08). Gleichwohl wiesen die mit dieser Sache befassten Instanzgerichte die Unterlassungsklage des Gutachters mit der Begründung ab, dass die Versicherung nur fünf der insgesamt 34 Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe und daher hinsichtlich der übrigen Fotos keine Wiederholungsgefahr bestehe.
Demgegenüber erstreckt sich in derartigen Fällen für den Bundesgerichtshof die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur auf im Kern gleichartige Verletzungshandlungen bei identischem Schutzobjekt, sondern auch auf im Kern gleichartige Schutzrechte, hier also an den anderen Lichtbildern, soweit – wie hier – die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind. Danach hatte die Revision des Sachverständigen Erfolg. Er kann die Versicherung auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Urteil des BGH vom 20.06.2013
Aktenzeichen: I ZR 55/12
Magazindienst 2014, 7
WRP 2014, 75