Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache gesetzt hat (§ 439 Abs. 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung im hier vorliegenden Fall von Reklamationen des Käufers einer hochwertigen Küche klargestellt, dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es dabei nicht. Insbesondere die E-Mail des Käufers, mit der auf fünf Seiten konkretisierte Mängel der Einbauküche aufgeführt waren verbunden mit der Bitte um „schnelle Behebung“, enthielt somit eine ausreichende Fristsetzung des Nachbesserungsverlangens.
Urteil des BGH vom 13.07.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 49/15
DAR 2016, 513