Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Neuwagenkäufern ganz erheblich gestärkt. Er hat entschieden, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Wird dies durch die Nachbesserungsarbeiten nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
In dem entschiedenen Fall wies ein neuer BMW (Preis 39.000 Euro) einen Lackschaden auf. Der Kunde war mit der Nachlackierung nicht zufrieden, da – allerdings nur bei ganz genauem Hinsehen – noch eine Farbabweichung zum Originallack sichtbar war. Trotz dieses nur geringfügigen Mangels fehlte dem Wagen somit die Neuwageneigenschaft. Derartige Fahrzeuge werden erfahrungsgemäß mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt. Der Käufer kann in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten.
Urteil des BGH vom 06.02.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 374/11
DAR 2013, 143
MDR 2013, 400