Der Bundesgerichtshof hat die von einer Bank verwendete und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierte AGB-Klausel über die Zahlungsverpflichtung des Kunden von Zinscap-Prämien für solche Darlehen, bei denen ein bestimmter Zinssatz nicht überschritten werden darf, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern für unwirksam erklärt.
Klauseln über Zinscap-Prämien bzw. Zinssicherungsgebühren stellen unzulässige abweichende Regelungen zu bestehenden Rechtsvorschriften dar. Sie sind aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so zu verstehen, dass mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes nebst Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe getroffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr innerhalb der von der Bank als einheitliche Regelung ausgestalteten Bestimmung ein zusätzliches laufzeitunabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta festgelegt wird. Verbraucher können bereits bezahlte Prämien von ihrer Bank zurückfordern.
Urteil des BGH vom 05.06.2018
Aktenzeichen: XI ZR 790/16
Pressemitteilung des BGH