Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Erbpachtzinsen unabhängig davon, ob es sich um schuldrechtliche oder dingliche Zahlungsverpflichtungen handelt, innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verjähren.
Urteil des BGH vom 09.10.2009
Aktenzeichen: V ZR 18/09
ZfIR 2009, 886
ZGS 2009, 562