Der Bundesgerichtshof hat nun die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegebenen Leitlinien zum Umfang der Verpflichtung des Verkäufers zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung (C-65/09: verlegte Bodenfliesen; C-87/09: eingebaute Spülmaschine) umgesetzt. Danach muss der Verkäufer im Rahmen der Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Verbrauchsgut den Kaufgegenstand, den der Käufer bereits ein- oder verbaut hat, wieder ausbauen und als Ersatz die gelieferte Ware nochmals einbauen bzw. die für diese Vorgänge notwendigen Kosten tragen. Der EuGH machte jedoch insoweit eine Einschränkung, dass die Kostenerstattung auf einen Betrag beschränkt werden kann, der verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit verhältnismäßig ist.
Diese Vorgaben wurden von den Karlsruher Richtern noch näher präzisiert: Die Möglichkeit des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, beschränkt sich auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Ware auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.
Urteil des BGH vom 21.12.2011
Aktenzeichen: VIII ZR 70/08
BB 2012, 792
NJW 2012, 1073