Die in einem formularmäßigen Vertrag mit einem Kinderkrippenbetreiber enthaltene Regelung, wonach das Vertragsverhältnis nur mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden kann, ist für den Bundesgerichtshof rechtlich nicht zu beanstanden. Sie stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung der Eltern als Vertragspartner dar. Auch steht den Eltern kein sofortiges Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB zu, wenn sich das Kind nicht eingewöhnen kann. Bei dem Betreuungsvertrag handelt es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Es ist bei solch einer kurzen Kündigungsfrist auch nicht geboten, den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer „Probezeit“ – ein fristloses Lösungsrecht einzuräumen.
Für eine unangemessene Benachteiligung hielten die Bundesrichter jedoch die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 Euro) in Form eines „Darlehens“ an den Betreiber der Kinderkrippe. Als unwirksam erwies sich ferner der vertraglich vereinbarte vollständige Ausschluss der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht bei Nichtanspruchnahme der Betreuungsleistungen nach erfolgter Kündigung bis zum Vertragsende einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen vorzunehmen; allerdings ist es zulässig, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind. Unwirksam ist schließlich auch eine durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionierte Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen, da eine solche Pflicht mit dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar wäre.
Urteil des BGH vom 18.02.2016
Aktenzeichen: III ZR 126/15
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