In den meisten Formularmietverträgen ist vereinbart, dass die Miete – ebenso wie seit dem 1. September 2001 in § 556b Abs. 1 BGB geregelt – im Voraus spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen ist. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Samstag nicht als Werktag in diesem Sinne anzusehen ist.
Die „Schonfrist“ von drei Werktagen soll insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb dieser Frist erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten, in Auftrag gegeben wird. Es widerspräche dem Schutzzweck der „Schonfrist“, wenn der Samstag, an dem Überweisungen von den Banken nicht bearbeitet werden, als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender Mietvertragsklauseln anzusehen wäre. Nach diesem Grundsatzurteil ist somit der Samstag nicht mehr bei der Feststellung des rechtzeitigen Zahlungseingangs beim Vermieter mitzurechnen.
Urteil des BGH vom 13.07.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 129/09
Pressemitteilung des BGH