Nach der Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) sind Händler zur Kennzeichnung von Textilprodukten z.B. über die Faserzusammensetzung verpflichtet. Zwar dienen derartige Hinweispflichten grundsätzlich dem Schutz der Verbraucher und stellen daher zu beachtende Marktverhaltensregelungen dar. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs bestehen aber die entsprechenden Informationspflichten nicht für reine Werbeprospekte ohne Bestellmöglichkeit.
Urteil des BGH vom 24.06.2016
Aktenzeichen: I ZR 7/15
BB 2016, 1921