Auch wenn der Verkäufer die ihm obliegende Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, kann der Käufer nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB trotz des Mangels dann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel (hier bei einem neuen Pkw) die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte (z.B. Kaufpreisminderung) ausschließt, kann somit in der Regel nur gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises steht auch im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Urteil des BGH vom 28.05.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 94/13
Pressemitteilung des BGH