Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. So behält der Mieter im Falle einer Insolvenz des Vermieters in voller Höhe Zugriff auf die geleistete Mietsicherheit.
Um sicherzugehen, dass die Geldanlage vorschriftsmäßig erfolgt, spricht der Bundesgerichtshof nun Mietern das Recht zu, die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig zu machen. Der Aufforderung des Vermieters, die Kaution (zunächst) in bar zu übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto zu überweisen, muss der Mieter somit nicht nachkommen.
Urteil des BGH vom 13.10.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 98/10
NSW BGB § 551