Anders als bei einer Neuwagengarantie kann eine Gebrauchtwagengarantie nicht an die Bedingung geknüpft werden, dass der Käufer für Wartungs- und Reparaturarbeiten ausschließlich Vertragswerkstätten aufsucht. Der Bundesgerichtshof begründet die unterschiedliche Behandlung damit, dass es sich beim Neuwagenkauf um eine Gratis-Garantie handelt, deren Bedingungen der Verkäufer dementsprechend frei bestimmen kann.
Eine Gebrauchtwagengarantie wird hingegen in aller Regel mitverkauft, auch wenn sie in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen wird. Da der Käufer die Zusatzleistung auch bezahlen muss, darf sein Recht auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Dem Verkäufer kann somit nur ein schützenswertes Interesse daran zugesprochen werden, dass die regelmäßige Wartung und die Inspektion auch tatsächlich durchgeführt werden.
Urteil des BGH vom 25.09.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 206/12
Verkehrsrecht aktuell 2013, 181
BB 2013, 2689