Wird ein Kind während der Ehezeit geboren, geht die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB davon aus, dass der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist (sogenannter rechtlicher Vater), bis nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist. Rechtliche und biologische Vaterschaft können demnach auseinanderfallen. Die Vorschrift des § 1686a BGB gewährt dem leiblichen Vater dann nur ein eingeschränktes Umgangsrecht mit dem Kind.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die beharrliche Weigerung der rechtlichen Eltern, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, allein nicht genügt, um ein Umgangsrecht abzulehnen. An die Behauptung der Eltern, durch die Umgangsregelung wäre das Kind psychisch überfordert und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen des Familiengerichts zu stellen.
Urteil des BGH vom 05.10.2016
Aktenzeichen: XII ZB 280/15
JURIS online