Muss das Jobcenter an die Mutter eines nicht ehelichen Kindes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung erbringen, weil der Kindesvater keinen Unterhalt zahlt, geht der Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Höhe der erbrachten Leistungen auf das Jobcenter über. Nimmt die Behörde den Kindesvater daraufhin auf Zahlung in Anspruch, kann dieser gegen den übergegangenen Anspruch nicht mit (angeblichen) Gegenansprüchen (hier aus einem der Kindesmutter früher gewährten Darlehen) die Aufrechnung erklären. Der Bundesgerichtshof begründet das in derartigen Fällen bestehende Aufrechnungsverbot mit dem vorrangigen Schutz der Sozialsysteme und dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Urteil des BGH vom 08.05.2013
Aktenzeichen: XII ZB 192/11
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