Der Bundesgerichtshof hat dem Klageantrag des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stattgegeben, wonach die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internetdienstes Facebook versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als Facebook-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen.
Die Bundesrichter sahen die Einladungs-E-Mails als Werbung von Facebook an, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst wird, da es sich um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von Facebook aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung von Facebook selbst verstanden.
Die Verwendung der Funktion war auch nicht durch entsprechende Hinweise und eine Einwilligung der Nutzer gedeckt. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs bei einer Facebook-Anmeldung eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärt die Nutzer nicht darüber auf, dass die von ihnen importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei Facebook registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.
Urteil des BGH vom 14.01.2016
Aktenzeichen: I ZR 65/14
Pressemitteilung des BGH