Der Bundesgerichtshof hat sich in einer lange erwarteten Grundsatzentscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt. In dem entschiedenen Fall war im Mietvertrag einer Genossenschaft – wie bei dieser üblich – vereinbart worden, dass es dem Mieter untersagt sei, „Hunde und Katzen zu halten.“ Nachdem ein neuer Mieter mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung eingezogen war, verlangte der Vermieter, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der darauffolgende Rechtsstreit ging durch alle Instanzen.
In letzter Instanz kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Vertragsklausel den Mieter unangemessen benachteiligt, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt die Klausel gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – im Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Zugleich wiesen die Bundesrichter ausdrücklich darauf hin, dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht dazu führt, dass Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten können. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall wurde die Zustimmungspflicht des Vermieters zur Hundehaltung bejaht.
Urteil des BGH vom 20.03.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 168/12
Pressemitteilung des BGH