Der Bundesgerichtshof ist bislang in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich wegen Bankrotts nach § 283 StGB strafbar machen kann, wenn er die Tathandlung für die GmbH und (zumindest auch) in deren Interesse vorgenommen hat. Dieser als „Interessentheorie“ bezeichneten Ansicht liegt die Auffassung zugrunde, dass das Gesellschaftsorgan nicht in dieser Eigenschaft handelt, wenn ein Bezug zum Geschäftsbetrieb fehlt. Daher hat die bisherige Rechtsprechung eine Strafbarkeit wegen Bankrotts abgelehnt, wenn der Vertreter ausschließlich im eigenen Interesse handelt.
An dieser Interessentheorie halten die Bundesrichter nicht weiter fest, da sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck eine solche auf das Interesse des Vertretenen abstellende Einschränkung ergibt und sie deshalb auf berechtigte Kritik gestoßen ist. Entscheidend bleibt daher allein, dass der Handelnde gerade in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im Geschäftskreis des Vertretenen, und nicht bloß „bei Gelegenheit“ tätig wird.
Beschluss des BGH vom 15.05.2012
Aktenzeichen: 3 StR 118/11
ZInsO 2012, 1484
GmbHR 2012, 958