Der Axel Springer-Verlag hat den langjährigen Rechtsstreit um den Vertrieb des Internet-Werbeblockers „AdBlock Plus“ in letzter Instanz verloren. Das Programm kann von Internetnutzern kostenfrei heruntergeladen werden und verhindert, dass bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten angezeigt werden. Mithilfe von Filterregeln werden Werbeanbieter identifiziert und geblockt („Blacklist“). Daneben besteht für Unternehmen die Möglichkeit, sich durch Zahlung einer Gebühr bzw. einer Umsatzbeteiligung von den Filtern in eine sogenannte „Whitelist“ aufnehmen zu lassen. Nur deren Werbung wird sodann beim Nutzer angezeigt.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Verlags im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das beanstandete Programm nicht unmittelbar auf die von Springer angebotenen Dienstleistungen einwirkt. Der Einsatz des Programms liegt vielmehr in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Verlagsangebots ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft insbesondere keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führte nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung des Axel-Springer-Verlags vorliegt. Diesem ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, der vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem er die ihm möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.
Im Übrigen sahen die Bundesrichter auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine allgemeine Marktbehinderung oder eine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG.
Urteil des BGH vom 19.04.2018
Aktenzeichen: I ZR 154/16
Pressemitteilung des BGH