Eine Mietvertragsklausel in einem Formularmietvertrag, nach der Mieter und Vermieter für die Dauer von vier Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Mietvertrages verzichten, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze für die dem Mieter noch zumutbare Einschränkung seiner Dispositionsfreiheit und die Zulässigkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei einem Zeitraum von vier Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann. Diese Grenze war hier durch die bei einer ordentlichen Kündigung hinzuzurechnende Frist deutlich überschritten.
Urteil des BGH vom 08.12.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 86/10
NJW 2011, 597
NZM 2011, 150