In einer Grundsatzentscheidung zum Thema unerlaubte E-Mail-Werbung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Die Angabe einer E-Mail-Adresse kann nur als Einwilligung zur Kontaktaufnahme bezüglich des Geschäftszweckes des Anbieters (hier Veräußerung von Gebrauchtfahrzeugen an Endabnehmer) gewertet werden und nicht als konkludente Einwilligung in „branchenfremde“ E-Mail-Werbung. Bei der Feststellung einer unzumutbaren Belästigung sind auch im gewerblichen Bereich keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der unerlaubten Werbung gegenüber Privatpersonen.
Beschluss des BGH vom 10.12.2009
Aktenzeichen: I ZR 201/07
JurPC Web-Dok. 13/2010
K&R2010, 115