E-Mail-Kontaktaufnahmen von Verbrauchern mit Unternehmen werden üblicherweise mit einer Antwort-E-Mail bestätigt. Nicht selten nutzen die kontaktierten Unternehmen die Antworten zur Platzierung von Werbebotschaften. Dem hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben.
Er untersagte einer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherung diese Art der aufgedrängten Werbung. In der Urteilsbegründung wurde darauf verwiesen, dass eine Bestätigungsmail mit Werbezusatz zumindest dann als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers zu werten ist, wenn dieser sich vorher über eine derartige Praxis beschwert hat und die hierauf folgende Antwort-E-Mail erneut Werbehinweise enthält.
Urteil des BGH vom 15.12.2015
Aktenzeichen: VI ZR 134/15
DSB 2016, 44