Das Gesetz regelt bei einem sogenannten Haustürgeschäft nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren ist. Wurde der Verbraucher zeitgleich mit der Abgabe seiner eigenen Willenserklärung (Angebot zum Abschluss eines Vertrags) belehrt, kommt der Vertrag aber z.B. wegen eines Vorbehalts des Anbieters erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande, stellt sich die Frage, ob die Widerrufsfrist auch in diesem Falle bereits mit der Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt.
Zunächst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Verbraucherbelehrung – was allerdings so im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist – zugleich oder jedenfalls im Zusammenhang mit dem Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags erteilt werden muss. Eine Widerrufsbelehrung, die verfrüht erfolgt, ist unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Gang.
Andererseits sahen die Karlsruher Richter keine Veranlassung, den Lauf der Widerrufsfrist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinauszuschieben, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt worden ist. Der Zweck des Widerrufsrechts besteht darin, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu wahren, der in einer typischen „Überrumpelungssituation“ zur Abgabe einer vertraglichen Willenserklärung bestimmt worden ist. Hierzu muss nicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners abgewartet werden.
Urteil des BGH vom 23.09.2010
Aktenzeichen: VII ZR 6/10
ZIP 2010, 2052
WM 2010, 2047