Der Inhaber eines Internetanschlusses erklärte im Rechtsstreit mit einem Musikverlag, der das Bereitstellen eines Albums der Künstlerin Rihanna beanstandet hatte, er wisse, welches der drei in seinem Haushalt wohnenden volljährigen Kinder den Urheberrechtsverstoß begangenen habe, sei aber nicht bereit, den Namen preiszugeben.
Hat der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen erfahren, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will. Der Bundesgerichthof gab in diesem Fall dem Recht des klagenden Verlags an seinem geistiges Eigentum dem Recht des Anschlussinhabers am Schutz seiner Familie den Vorrang. Im Ergebnis wurde der Anschlussinhaber zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.
Urteil des BGH vom 30.03.2017
Aktenzeichen: I ZR 19/16
Pressemitteilung des BGH