Allein aus der Unausgewogenheit des Inhalts eines Ehevertrags ergibt sich nicht bereits die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrags. Erst wenn die Gesamtwürdigung der Umstände erkennen lässt, dass sich der benachteiligte Ehegatte bei Vertragsschluss in einer eklatant unterlegenen Verhandlungsposition befand, ist von der Sittenwidrigkeit des Ehevertrags auszugehen.
Hält der Vertrag einer solchen Wirksamkeitskontrolle stand, ist in einer zweiten Stufe im Rahmen einer sogenannten Ausübungskontrolle vom Familiengericht zu prüfen, ob und inwieweit es dem im Ehevertrag begünstigten Ehegatten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der benachteiligte Ehegatte insoweit ehebedingte Nachteile erlitten hat. Wird zum Beispiel eine erhebliche Benachteiligung beim Aufbau seiner Altersversorgung festgestellt, kann sich ein ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs als unwirksam erweisen.
Urteil des BGH vom 31.10.2012
Aktenzeichen: XII ZR 129/10
NJW 2013, 380
FamRZ 2013, 195