Der Betreiber der Internetseite „wetter.de“ bietet seine Wetterinformationen auch über eine App für Mobilgeräte (Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung „wetter.de“ an. Er verlangte nun vom Inhaber der Domainnamen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“, unten denen im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung gestellt werden, die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ für entsprechende Apps.
In dem Rechtsstreit stellte der Bundesgerichtshof zunächst klar, dass auch Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können. Allerdings sprachen die Richter im konkreten Fall der Bezeichnung „wetter.de“ die für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft ab. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So lag es im Streitfall, da die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, lediglich beschreibend ist. Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsverkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Dem Betreiber von „wetter.de“ gelang es in dem Verfahren jedoch nicht zu belegen, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Somit scheiterte er mit seinem Unterlassungsbegehren gegenüber dem Konkurrenten.
Urteil des BGH vom 28.01.2016
Aktenzeichen: I ZR 202/14
Pressemitteilung des BGH