Sofern die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten für ein Unfallfahrzeug nicht mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen, ist der Unfallgeschädigte berechtigt, das Fahrzeug trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens instand setzen zu lassen. Übersteigen die (voraussichtlichen) Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Kraftfahrzeugs die 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert) verlangen.
Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen macht nun jedoch der Bundesgerichtshof, wenn es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des Sachverständigen gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Sachverständigen entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. In einem solchen Fall kann der Unfallgeschädigte die im Rahmen der 130-Prozent-Grenze entstandenen Reparaturkosten auch dann voll erstattet verlangen, wenn die Schätzung des Sachverständigen diese Grenze ursprünglich überschritten hat.
Urteil des BGH vom 14.12.2010
Aktenzeichen: VI ZR 231/09
VersR 2011, 282
NJW 2011, 669