Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals ausführlich mit dem Fragerecht von Aktionären im Rahmen einer Hauptversammlung befasst. Nicht selten drohen insbesondere bei Hauptversammlungen großer Unternehmen, bei denen bisweilen mehrere tausend Kleinaktionäre anwesend sind, eine Vielzahl von Fragen den geordneten Ablauf der Versammlung zu gefährden. Andererseits ist auch dem Fragerecht jedes einzelnen Aktionärs Rechnung zu tragen.
Zunächst wies das Gericht auf die Regelung des § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG hin, wonach Aktionären im Rahmen einer Hauptversammlung vom Vorstand nur dann Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gegeben werden muss, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
Ist eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunktes relevant sind, muss der Aktionär, der vom Vorstand eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, dass sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Weitergehende Auskünfte (hier zu abgeschlossenen Verträgen) können insbesondere dann verweigert werden, wenn sie für die Beurteilung der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes nicht relevant sind. Ein Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstandes ist zudem dann anzunehmen, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Aufsichtsrats oder dessen Ausschüssen richtet.
Beschluss des BGH vom 05.11.2013
Aktenzeichen: II ZB 28/12
WM 2013, 2361
DB 2013, 2917