Haben Bauherr und Unternehmer vereinbart, dass der Werklohn nach Stundenlohn (und Materialaufwand) berechnet werden soll, stellt sich die Frage, welche Darlegungs- und Beweislast den Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch trifft. Hierzu der Bundesgerichtshof:
Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Bauunternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Behauptet der Bauherr, die geltende Stundenzahl sei zu hoch und entspreche nicht einer wirtschaftlichen Betriebsführung, so muss er dies nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen. Der Unternehmer ist nur dann zu weiteren Darlegungen verpflichtet, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und er deshalb keine Möglichkeit hat, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen.
Urteil des BGH vom 17.04.2009
Aktenzeichen: VII ZR 164/07
NJW 2009, 2199
NZBau 2009, 450