Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten für ein nach einem Verkehrsunfall erstelltes Schadensgutachten zu befassen. Anlass für den Rechtsstreit war die Weigerung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die vom Geschädigten vorgelegte Gutachterrechnung vollständig zu erstatten. Die Versicherung hielt die Vergütung des Gutachters gemessen an einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes für überhöht. Von einem Betrag von 534,55 Euro war sie nur bereit, einen Teilbetrag von 390 Euro zu erstatten.
Die Karlsruher Richter sprachen dem Geschädigten auch den streitigen Restbetrag zu und stellten dabei klar, dass ein Unfallgeschädigter im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Nur wenn für ihn erkennbar ist, dass der beauftragte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, muss er einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen beauftragen. Dabei dürfte es sich letztlich um Ausnahmefälle handeln, da dem Geschädigten Erhebungen über die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren selten bekannt sind. Im Regelfall ist somit von einer vollen Haftung des Schädigers für die angefallenen Gutachterkosten auszugehen.
Urteil des BGH vom 11.02.2014
Aktenzeichen: VI ZR 225/13
VersR 2014, 474
MDR 2014, 401