§ 7 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenVO), der die Kosten der Versorgung mit Wärme regelt, besagt in Absatz 1 Satz 3, dass in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, dieser nicht nach dem festgestellten Wärmeverbrauch des Mieters, sondern nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann.
In einem in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall wollte der Vermieter die Vorschrift bei der Heizkostenverteilung heranziehen und den Energieverbrauch nach der für den Mieter nachteiligen VDI-Richtlinie berechnen, da in der vermieteten Wohnung die Heizrohre einer Ein-Rohr-Heizung zwar nicht freiliegend und ungedämmt, jedoch zum größten Teil völlig unzureichend gedämmt unter Putz bzw. im Estrich verlegt waren. Dies lehnten die Bundesrichter ab. § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO ist auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar.
Urteil des BGH vom 15.03.2017
Aktenzeichen: VIII ZR 5/16
MDR 2017, 875