Die in einem Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht müssen nach den gesetzlichen Regelungen klar und verständlich sein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bedarf es jedoch keiner besonderen Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag (hier einer Sparkasse) aufzunehmenden Widerrufsbelehrung.
Urteil des BGH vom 23.02.2016
Aktenzeichen: XI ZR 549/14
Pressemitteilung des BGH