Preisvergleichende Werbung ist im Einzelhandel tägliche Praxis. Meist werden auf Plakaten und in Anzeigen Preise durchgestrichen und durch günstigere ersetzt. Diese Werbeart ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der durchgestrichene Preis von dem Händler vorher auch tatsächlich verlangt wurde.
Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Zulässigkeit einer solchen Preiswerbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangeboten zu befassen. Nach der Entscheidung der Bundesrichter ist die Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur dann zulässig, wenn in der Werbung darauf hingewiesen wird, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden.
Urteil des BGH vom 17.03.2011
Aktenzeichen: I ZR 81/09
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