Betreiber einer Internet-Suchmaschine sind nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen.
Der Bundesgerichtshof hält mit dieser Entscheidung an seiner Rechtsprechung fest, dass Provider, Blogbetreiber, Meinungsportals, Suchmaschinen etc. in der Regel nicht verpflichtet sind, anlasslos Prüfungen hinsichtlich möglicherweise rechtswidriger Inhalte vorzunehmen. Zum Handeln sind sie erst verpflichtet, wenn sie auf offensichtliche Rechtsverstöße hingewiesen werden.
Urteil des BGH vom 27.02.2018
Aktenzeichen: VI ZR 489/16
Pressemitteilung des BGH