In § 556b Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof fest, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im unbaren Überweisungsverkehr nicht darauf ankommt, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
Die meisten Formularmietverträge enthalten – wie auch in dem konkreten Fall – demgegenüber Klauseln wie „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein“. Die Karlsruher Richter erklärten diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters für unwirksam, weil sie bei der für den Mieter ungünstigsten Auslegung diesem entgegen der gesetzlichen Regelung das Risiko einer durch den Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs auferlegt.
Urteil des BGH vom 05.10.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 222/15
ZMR 2017, 231