Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen. Das mit der Schadensabwicklung befasste Gericht muss den vom Gutachter geschätzten Restwert jedoch nur dann zur Schadensberechnung heranziehen, wenn der Sachverständige (mindestens) drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und diese in seinem Gutachten konkret benannt hat.
Fehlen diese Angaben, kann das Gericht den zugrunde zu legenden Restwert in Abweichung zu dem Gutachten schätzen. Bei der Festsetzung muss ein von der beklagten Haftpflichtversicherung vorgelegtes (erheblich höheres) Angebot eines Restwertaufkäufers nicht berücksichtigt werden, wenn dieser nicht dem regionalen Markt des Unfallgeschädigten angehört.
Urteil des BGH vom 13.10.2009
Aktenzeichen: VI ZR 318/08
DAR 2010, 18
VersR 2010, 130